Statuten

Dorfverein Bollingen

Artikel 01: Name und Sitz

Der Dorfverein Bollingen ist ein Verein gemäss Art. 60-79 ZGB, mit Sitz in Bollingen / Rapperswil-Jona. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Das Einzugsgebiet entspricht der Postleitzahl 8715.

Artikel 02: Zweck und Ziel

Der Verein nimmt die allgemeinen öffentlichen Interessen des Dorfes Bollingen wahr und ist Verbindungsglied zwischen den Dorfinteressen und der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona.

Er unterstützt das gesellschaftliche Zusammenleben im Dorf Bollingen und setzt sich für die Förderung der Wohlfahrt des ganzen Gemeinwesens ein. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Artikel 03: Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Ehrenmitglieder zusammen.

Aktivmitglied des Dorfverein Bollingen können Einzelpersonen werden, die im Dorf Bollingen oder im Einzugsgebiet PLZ 8715 wohnhaft und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Ebenso kann Aktivmitglied werden, wer im Dorf Bollingen eine Liegenschaft oder ein Grundstück besitzt. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintrittserklärung und Aufnahmebeschluss durch den Vorstand. Die definitive Aufnahme erfolgt nach Einzahlung des Jahresbeitrages. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Wegzug aus dem Einzugsgebiet, Verkauf der Liegenschaft oder des Grundstücks in Bollingen, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Verletzung der Statuten und der Nichtbeachtung von Vereinsbeschlüssen,
  • wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht,
  • wegen schwerwiegenden Verstössen gegen die Vereinsinteressen.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, gegen den Entscheid des Vorstandes an der Mitgliederversammlung zu rekurrieren. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Artikel 04: Mittel

Die Einnahmequellen des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen
  • Beiträge von Behörden
  • Erlös von Veranstaltungen

Der Mitgliederbeitrag ist für alle Mitglieder einheitlich. Er wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt, darf jedoch maximal CHF 80.00 betragen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 05: Organisation

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Auslagen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die Präsidentin / der Präsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 06: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden. Dabei ist eine Frist von 21 Tagen einzuhalten. Bei Statutenänderungen ist die vorgeschlagene Neufassung zu unterbreiten. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über:

  • Genehmigung des letzten Versammlungsprotokolls
  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes
  • Turnusgemäss Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Kontrollstelle – Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Geschäftstätigkeit / Projekte – Anträge
  • Ehrungen
  • Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Anträge von Mitgliedern, die der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

Artikel 07: Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus maximal sieben Mitgliedern zusammen:

  • dem Präsidenten / der Präsidentin
  • dem Vize-Präsidenten / der Vize-Präsidentin
  • dem Kassier / der Kassierin
  • dem Aktuar / der Aktuarin
  • weiteren Mitgliedern mit entsprechenden Ressorts

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.

Der Präsident / die Präsidentin wird durch die Generalversammlung bestimmt.

Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand kann für die Erfüllung spezieller Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Jeder Arbeitsgruppe gehört in der Regel mindestens ein Vorstandsmitglied an.

Artikel 08: Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren / Revisorinnen und einem Ersatzrevisor / einer Ersatzrevisorin, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.

Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 09: Haftung

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haften nur im Umfang der Jahresbeiträge. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Artikel 10: Abstimmungs- und Wahlverfahren

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beim Versand der Einladung für die Mitgliederversammlung wird jedem Mitglied ein Abstimmungs- und Wahlausweis zugeschickt.

Für alle Beschlüsse ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmen erforderlich, mit Ausnahme der in den Statuten explizit genannten Fälle (Art. 12 und 13).

Wenn nichts anderes verlangt wird, werden die Abstimmungen durch Erheben des Stimmausweises durchgeführt.

Artikel 11: Vereinsjahr

Als Vereinsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.

Artikel 12: Statutenänderungen

Zur Änderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 13: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 14: Inkrafttreten

Diese Statuten treten durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. März 2007 in Kraft.

Bollingen, den 28. März 2007